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Allgemeine Geschäftsbestimmungen - AGB's

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen den Vertragsteilen des Auftrages; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst, wenn im Einzellfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen- bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen bei Eingang nicht ausdrücklich widersprochen werden.

2. Allgemeines

2.1. Der Auftraggeber hat das erkennbare Ausmaß von Reparatur- und Reinigungsarbeiten bestmöglich bekannt zu geben. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und daran gekoppelten Anhängern/Fahrzeugteilen, Probefahrten bzw. Probeläufe durchzuführen sowie Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subunternehmer zu vergeben.

2.2. Der Überbringer des Reparatur- oder Reinigungsgegenstandes gilt als bevollmächtigt, namens des Auftraggebers Aufträge/Bestellungen zu erteilen. Mündliche, telefonische, telegrafische oder durchelektronische Medien erteilte Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers gehen auf dessen Gefahr und Rechnung. Der Auftraggeber ist im Falle der Auftragserteilung/Bestellung verpflichtet allfällige durch den Auftrag/die Bestellung verursachte Mehrkosten (z.B. Reisekosten der Mitarbeiter, Überstunden) abzugelten. Die Auswahl der Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufträge durch dritte Unternehmen durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer bestimmt mangels Auftrages den Ort, an dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht vertretungsbefugt und können keine für den Auftragnehmer verbindlichen Erklärungen oder mündliche Nebenabreden abgeben.

2.3. Sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat, ist der Auftraggeber binnen angemessener Frist zur Abnahme der Leistungen und der Reparatur verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Reparatur binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

2.4. Nimmt der Auftraggeber, sofern er Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist, das Fahrzeug ohne Vorbehalt zurück, so sind Ansprüche wegen erkennbarer Mängel oder Schäden am Fahrzeug ausgenommen an der vom Auftragnehmer reparierten Glasscheibe, für die die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gemäß Ziffer 15. – ausgeschlossen, wenn er den Mangel nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen und eine entsprechende Anzeige innerhalb angemessener 7 Tage nicht übersteigender Frist verabsäumt hat.

3. Kostenvoranschläge

3.1. Kostenvoranschläge sind für Verbraucher unentgeltlich und für Unternehmer entgeltlich.

3.2. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet einen nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Aufschlüsselung der Pakete oder sonstigen zusätzlichen Leistungen oder verwendeten Materialien.

3.3. Der Zeitaufwand des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, einschließlich der erfordlichen Leistungen, wie Fahrten, Reisen und Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem einem vordefiniertem Stundensatz verrechnet. Dieses Entgeld wird vom Auftragnehmer bei einer nachfolgenden Auftragserteilung über den im Kostenvoranschlag beschriebenen Auftrag, durch den Auftraggeber in Abzug gebracht. Erfolt eine Teilbeauftragung wird jener Teil des Entgeltes gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlichen erteilten Auftrages im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei der Buchung eines größeren Auftrag-Volumens eine Anzahlung zu verlangen. Wird diese Anzahlung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tage geleistet, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für diesen Fall hat der Auftraggeber eine Manipulationsgebühr in der Höhe von mindestens 20% der Auftragssumme zu bezahlen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche seitens des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

3.5. Die Angebote vom Auftraggeber sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer oder die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach den AGB’s des Auftragnehmers.

4. Preise

4.1. Preise, Stundensätze, Anfahrtswege und Gebühren sind entweder Online ausgezeichnet, sofern sie sich nicht aus einem verbindlichen Kostenvoranschlag ergeben.

4.2. Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Zahlungen

5.1. Die Zahlung des Werklohnes für erbrachte Leistung und des Kaufpreises für verkaufte Waren hat bar/per Kartenzahlung/per Überweisung, Zug um Zug gegen die Übergabe oder im Vorhinein oder Nachhinein innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfalls Zahlung durch Wechsel akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

5.2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen die Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlunsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 10 % über den Basiszinsatz zu; gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4 %. Die Geltendmachung eines weiteren, d.h. dem Auftragnehmer darüberhinausgehenden entstehenden Schadens gegenüber Unternehmen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche auch aus anderen Geschäftsbeziehungen bestehenden Forderungen fällig zu stellen; gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und die Zahlung unter Androhung der oben genannten Folge unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde.

5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschlläge und andere); die Rechnung erhöht sich entsprechend.

5.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei verschuldetem Zahlungsverzug, für die Einbringlichmachung der Forderung des Auftragnehmers notwendige und zweckentsprechende Mahnungen, Mahnspesen zu bezahlen, soweit die Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung besteht.

5.7. Der Auftraggeber ist trotz einer anfälligen Direktverechnungszusage einer Versicherung des Auftraggebers verpflichtet, die Forderung bei Fälligkeit zu bezahlen; eine allfällige nachträgliche Zahlung durch den Versicherer des Auftraggebers wird refundiert.

5.8. Der Auftraggeber kann bei einem Steinschlag-Schaden erfragen, ob diesen Schaden, wenn Vorhanden - seine Voll- oder Teilkasko Versicherung übernimmt. Der Auftragnehmer übernimmt hier keine Gewähr für Zusagen oder Direktverrechnung mit der Versicherung. Sollte die Versicherung des Auftraggebers den Steinschlag-Schaden übernehmen, wickelt er dies selbst mit der Versicherung ab und nimmt zur Kenntnis, dass dafür ein Selbstbehalt bei der Versicherung entstehen kann.

6. Abstellen von Fahrzeugen

6.1. Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an dem Werktag abgeholt, ist der Auftragnhemer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag, für das Abstellen des Fahrzeuges eine Standgebühr laut Parkgebühren zu verrechnen.

6.2. Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin oder Abholungsadresse auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

6.3. Der Auftragnehmer haftet nicht und übernimmt auch keine anfallenden Parkgebühren, Garagengebühren oder Kosten die durch Drittverwahrer entstehen.

7. Tauchaggregate

Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinahlt. Die beigestellten Tauschteile gehen in das Eigentm des Auftragnehmers über.

8. Ladegutsicherung

8.1. Der Auftraggeber ist verplichtet, die im Fahrzeug beigestellten Kompletträder/Reifen gemäß den Bestimmungen § 101 KFG und § 61 StVO (Ladegutsicherung) zu verwahren bzw. zu sichern.

8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug zur Reinigung begehbar zu machen und zB Hundeboxen, volle Kofferräume, beladene Sitzflächen oder Kindersitze zu entfernen. Sollte dies nicht der Fall sein, können durch den entstanden Mehraufwand, Mehrkosten enstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Beauftragung den Auftragnehmer über diesen Sachverhalt aufzuklären.

8.3. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, das Ladegut wie zB Hundeboxen, Kindersitze, Ladegut im Kofferraum und den Sitzen auszubauen und wieder einzubauen sowie Wertgegenstände während der Reinigung in einem Sack/einer Kiste kurzfristig zu verfahren und anschließend wieder in Auto zu legen. Dabei haftet der Auftragnehmer nicht für die Gegenstände oder den Ordnungsgemäßen einbau. Es ist die Obliegenheitspflicht des Auftraggebers nach Fertigstellung des Auftrages den Einbau des Ladegutes und die Wertgegenstände zu kontrollieren. Der Auftraggeber bezahlt für das Ein- und Ausbauen der Gegenstände einen Mehraufwand.

8.4. Sollte der Auftragnehmer zu spät oder gar nicht über das bestehen von genannten Ladegut informiert worden sein, steht es dem Auftragnehmer zu die Arbeiten wie zB Reinigung Rundherum um das Ladegut zu tätigen.

9. Altteile & Müll

9.1. Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeuges aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

9.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt Müll wie zB gebrauchte Taschentücher, Essensreste, Dosen oder Flaschen Ordnungsgemäß zu entsorgen. Sollte dies der Auftraggeber nicht wollen, so muss er dies selbst übernehmen oder kann den gesammelten Müll vom Auftragnehmer in einem Müllsack erhalten. Der Auftraggeber muss dies dem Auftragnehmer vorab bekannt geben.

10. Probefahrten

10.1. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten sowie das Umparken des Kraftfahrzeuges durchzuführen.

10.2. Der Auftraggeber trägt die Kosten für den für die Probefahrt erforderlichen Treibstoff bzw. die erforderliche Energie als auch Park- und Garagengebühren.

11. Mitwirkungspflichten der Kundschaft

Der Auftraggeber hat allenfalls erforderliche Bewilligungen Dritter, wie insbesondere von Behörden sowie allenfalls notwendige Mittelungen an Dritte auf seine Kosten zu veranlassen.

12. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

13. Recht zur Zurückbehaltung des Reparatur- oder Reinigungsgegenstandes

13.1. Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

13.2. Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgeltes und allfälliger Ersatzansprüche an Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug Einrede gem. 5.1. entgegenhalten.

14. Behelfsreparaturen oder -reinigungen

14.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen oder Reinigungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

14.2. Der Auftraggeber ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung verplichtet, umgehend eine fachgerechte Reparatur zu veranlassen.

15. Gewährleistungen und Leistungsbeschreibung

15.1. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist den Reparatur- und/oder Reinigungsgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen oder die Park-Adresse des Kraftfahrzeuges bekannt zu geben. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Aufgragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb zu veranlassen.

15.2. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

15.3. Gewährleistungsausschluss: Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr, 1. wenn der Mangel durch einen natürlichen bzw. normalen Verschleiß entstanden ist; 2. wenn der Mangel durch unsachgemäße, insbesondere den Betriebsvorschriftenwidersprechende Handhabung oder Behandlung verursacht wurde; 3. wenn der Auftraggeber nicht die von dem Auftragnehmer vorgeschriebenen Betriebsmittel (z.B. Reinigungsmittel, etc.) verwendet hat und die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Überprüfungen und/oder Servicearbeiten während der Gewährleistungsdauer nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen; 4. wenn ein Konstruktionsmangel vorliegt, der bei branchenüblicher Prüfung nicht erkennbar gewesen ist; 5. wenn der Gegenstand, von einer nicht von dem Auftragnehmer autorisierten Person verändert/zerlegt/instandgesetzt/repariert/gereinigt oder sonst verändert wurde; 6. wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit (Teil-) Zahlungen in Verzug geraten ist; 7. für gebraucht verkaufte/montierte Gegenstände; 8. für Gummi-/ Lederriemen, Gummibereifung(Mäntel und Schläuche), Felgen, 9. für sämtliche elektrische Anlagen und Signalanlagen; 10. für Eigenschaften, die sich aus Werbeaussagen/-aussendungen/-katalogen des Herstellers ergeben.

  • Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technikentsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialiensind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

  • Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Garantiezusagen, welche im Verhältnis zwischen Hersteller der Ware und Käufer gelten, sind nicht auf das Vertragsverhältniszwischen Auftragnehmer und Auftraggeber anzuwenden; der Auftragnehmer haftet sohin nicht aufgrund der vom Hersteller übernommenen Garantien. Für Konsumenten kommen die abweichenden zwingenden Bestimmungen des KSchG zur Anwendung. Bei Verbrauchergeschäften leistet der Auftragnehmer für die durchgeführten Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten innerhalb der gesetzlichen Frist.

15.4. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer nicht gehaftet.

16. Schadensersatz

16.1. Der Auftragnehmer haftet auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungs- und Reiningungsarbeit verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Kraftfahrzeug selbst eingetreten sind.

16.2. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nicht.

16.3. Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des Auftraggeber übernommenen Gegenstände wie zB Schlüssel, Reparaturgegenstände, etc.. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind vom Auftraggeber zu beweisen.

16.4. Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.

16.5. Aus der Produkthaftung zustehnde Ansprüche bleiben unberührt.

16.6. Sollte der Auftraggeber auf den Einsatz eigener Produkte bestehen, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden und für Folgeschäden.

16.7. Sollte bei den eingesetzen Produkten nicht vorhersehbarer Mangel wie zB eine schlechte Charge der Produkte auftreten, haftet der Auftragnehmer nicht für die Schäden oder Folgeschäden. Diese Schadensforderung kann der Auftraggeber gegen Dritte - der Firma des Produktes einfordern.

16.8. Der Auftragnehmer haftet bei der Reparatur eines Steinschlages nicht für leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntniss, dass bei der Reparatur eines Steinschlages die Scheibe beschädigt werden kann und der Auftragnehmer hierfür nicht Haftet. Vorsatz ist vom Auftraggeber zu beweisen.

17. Fertigstellungstermine

Die vom Auftragnehmer genannten Fertigstellungstermine sind mangels abweichender Vereinbarung unverbindlich. Fristen und Termine verschieben sich insbesonders bei höherer Gewalt, Streik, einem nicht vorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Verzug von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, um jenen Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

18. Widerrufsmöglichkeit für Auswährtsgeschäfte für den Fall, dass der Auftragnehmer Verbraucher ist

18.1. Bei einer Beauftragung außerhalb von den Geschäftsräumen des Auftragsnehmers kommt dem Auftraggeber das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Der Auftraggeber verlangt ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit den Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Der Auftraggeber nimmt die Information über das Widerrufsrecht zur Kenntnis. Sollte er dennoch nach Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten - aus welchen Gründen auch immer - hat der Auftraggeber für alle bis zum Zeitpunkt der Vertragsrücktritterklärung beim Auftragnehmer ein anteiliges Entgelt an den Auftragnehmer zu bezahlen, das die bis dahin geleisteten Arbeiten des Auftragnehmers abdeckt.

18.2. Bei einem Vertragsrücktritt innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin, muss der Auftraggeber den vollen vereinbarten Preis an den Auftragnehmer bezahlen.

19. Erfüllungsort

19.1. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, die angebene Park-/Garagen-/Fuhrpark-/Adresse des Kraftfahrzeuges, wo die Erfüllung des Auftrages möglich ist.

19.2. Sollte die Erfüllung an dem angegebenen Erfüllungsort nicht möglich sein, ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer das Kraftfahrzeug an einen geeigneten Ort zu fahren und anschließend wieder in die Nähe der angegebenen Adresse zu Parken.

20. Gerichtsstand & Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

21. DSGVO

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und gemäß den Vorgaben der DSGVO. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf Website.

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